AGB

Vermittlungsbedingungen (AGB) meinkreta

Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Vermittlungsbedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, im Falle Ihrer Buchung Inhalt des Vermittlungsvertrages, den Sie – nachfolgend „Kunde“ genannt  – bezüglich der Ferienwohnung/des Ferienhauses abschließen. „Ferienwohnung“ bzw. „Ferienhaus“ werden nachfolgend einheitlich „Ferienunterkunft“ genannt. Die nachfolgenden Vermittlungsbedingungen regeln gleichzeitig das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und dem Eigentümer/Vermieter, mit dem der Vertrag durch die Vermittlung von meimkreta zustande kommt. Der Eigentümer, bzw. Vermieter des Feriendomizils wird nachfolgend aus Vereinfachungsgründen als „Vermieter“ bezeichnet. Die Buchungsbestätigung sowie die zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Vermittlungsbedingungen werden von meikreta gespeichert und können jederzeit bei Bedarf nochmals übermittelt werden.
Bitte lesen Sie diese Bedingungen sorgfältig durch.

1. Stellung und Leistungen von meikreta, Anzuwendende Rechtsvorschriften
1.1. meinkreta bietet auf den Internetseiten die Vermittlung fremder Leistungen, nämlich von Verträgen mit den Vermietern der Ferienunterkünfte an. meinkreta hat daher lediglich die Stellung eines Vermittlers zwischen dem Kunden und dem Vermieter.
1.2. Die Rechte und Pflichten von meinkreta als Vermittler ergeben sich aus diesen Vermittlungsbedingungen, etwaigen ergänzenden vertraglichen Vereinbarungen, hilfsweise aus den gesetzlichen Vorschriften der §§ 675, 631 ff. BGB (Vorschriften über die entgeltliche Geschäftsbesorgung).
1.3. Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem Vermieter gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen und die mit diesen getroffenen Vereinbarungen.

2. Buchungsablauf
2.1. Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per E-Mail oder über das Internet erfolgen. Die der Buchung vorausgehenden Auskünfte von meinkreta über die Verfügbarkeit der gewünschten Ferienunterkunft sind unverbindlich und stellen noch kein Vertragsangebot dar.
2.2. Mit der Buchung bietet der Kunde dem Vermieter der Ferienunterkunft, vertreten durch meinkreta, den Abschluss des Vertrages auf der Grundlage der Beschreibung der Ferienunterkunft, aller
ergänzenden Angaben im Internet und dieser Vermittlungsbedingungen verbindlich an. Im Rahmen des Vertragsangebots erhält der Kunde Auskunft über die Verfügbarkeit und die spezifischen Zahlungskonditionen der gewünschten Ferienunterkunft.
2.3. Der Vertrag kommt rechtsverbindlich für Kunde und Vermieter mit der durch mifinca als Vertreter des Vermieters erfolgenden, schriftlichen, per Telefax oder in elektronischer Textform übermittelten Buchungsbestätigung zu Stande. Bei kürzer als eine Woche vor Belegungsbeginn kann die Buchungsbestätigung rechtsverbindlich auch in telefonischer Form erfolgen.

3. Zahlungsabwicklung
3.1. Die Zahlungskonditionen werden dem Kunden zusammen mit der schriftlichen Buchungsbestätigung zugestellt.
3.2. Mit Vertragsschluss (Zugang der schriftlichen Buchungsbestätigung), ist in allen Fälleneine Anzahlung fällig. Die Höhe der Anzahlung, entsprechend der mitgeteilten Zahlungskonditionen, beträgt mindestens 15 % des Gesamtmietpreises und ist innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang der Buchungsbestätigung an meinkreta zu leisten. mifinca ist bezüglich dieses Betrages Inkassobevollmächtigte des Vermieters.
3.3. Die Anzahlung ist per Banküberweisung kostenfrei vom Mieter an meinkreta zu leisten. Die weiteren Zahlungen erfolgen entsprechend der vereinbarten Zahlungskonditionen gem. Buchungsbestätigung.
3.4. Gehen die Anzahlung und/oder die Restzahlung bei meinkreta oder dem vereinbarten Zahlungsempfänger nicht innerhalb dieser Frist ein, obwohl die Ferienunterkunft vertragsgemäß
zur Verfügung steht und kein vertragliches oder gesetzliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, ist meinkreta berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung namens und in Vollmacht des
Vermieters dessen Rücktritt vom Vertrag zu erklären und dem Kunden namens des Vermieters pauschalierte Rücktrittsgebühren gemäß Ziffer 4. zu berechnen.
3.5. Soweit der Vermieter zur vertragsgemäßen Überlassung des gebuchten Objekts bereit und in der Lage ist, und kein vertragliches oder gesetzliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden gegeben
ist, besteht ohne vollständige Bezahlung kein Anspruch auf Bezug des Objektes und auf die vertraglichen Leistungen.

4. Vertragsdurchführung
4.1. Eingesetzliches Rücktrittsrecht vom Vertrag gegenüber dem Vermieter besteht nicht.
Beabsichtigt der Mieter dennoch vom Vertrag zurückzutreten, ist der Rücktritt gegenüber meikreta schriftlich zu erklären. Der Mieter ist in diesem Falle berechtigt einen Ersatzmieter zu benennen,
der in die Bedingungen des geschlossenen Vertrages eintritt. Der Vermieter ist berechtigt diesen Ersatzmieter abzulehnen, wenn vertragswesentliche Gründe für eine Ablehnung des Mieters vorgetragen werden können.
4.2. Kann kein Ersatzmieter benannt werden, sind ohne weiteren Nachweis folgende pauschalen Rücktrittsgebühren meinkreta, als Inkassobevollmächtigte des Vermieters zu leisten.
a)Bei einem Rücktritt bis zum 90. Tag vor Belegungsbeginn 30% des Gesamtpreises.
b) Bei einem Rücktritt vom 89. Tag bis 60. Tag vor Belegungsbeginn 50% des Gesamtpreises.
c) Bei einem Rücktritt vom 59. Bis zum 30. Tag vor Belegungsbeginn 75% des Gesamtpreises.
d) Bei einem Rücktritt vom 29. Tag bis zum Tag vor Belegungsbeginn oder weil nicht Anreise ohne Rücktrittserklärung 90% des Gesamtpreises.

4.3. Im Falle der Geltendmachung pauschalierte Rücktrittskosten gemäß der vorstehenden Regelungen 4.2. sind der Eigentümer/Vermieter nicht verpflichtet, Nachweise bezüglich einer
anderweitigen Belegung des Feriendomizils im ursprünglich vereinbarten Vertragszeitraum zu erbringen. Der Vermieter ist berechtigt auch nach Reiseantritt zu kündigen, wenn durch
vertragswidriges Verhalten des Mieters die Aufhebung des Vertrages berechtigt ist, oder trotz einmaliger Abmahnung die ordnungsgemäße Abwicklung nicht möglich erscheint. Insbesondere Störungen und Belästigungen anderer Bewohner oder Nachbarn sowie Beschädigungen der Mietsache oder Einrichtung können ein Kündigungsrecht des Vermieters begründen. Wird der
Vertrag aus einem solcher Gründe gekündigt, so behält der Vermieter den Anspruch auf den Gesamtpreis.
4.4. Dem Vermieter bleibt es vorbehalten, anstelle der pauschalen Entschädigung den konkreten Ausfall geltend zu machen, welcher in diesem Fall dem Kunden gegenüber unter Berücksichtigung
einer gegebenenfalls erfolgten anderweitigen Belegung und der Angaben hierzu sowie ersparter Aufwendungen zu beziffern und zu belegen ist.
4.5. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Abdeckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird ausdrücklich empfohlen.
4.6. Ein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch auf die Durchführung von Änderungen nach Vertragsabschluss hinsichtlich des Reisetermins, der Belegungsdauer oder sonstiger wesentlicher
Vertragsumstände (Umbuchung) besteht nicht. Ist eine Umbuchung möglich und wird sie auf Wunsch des Kunden tatsächlich vorgenommen, so kann mifinca namens des Eigentümers bis
90 Tage vor Belegungsbeginn ein Umbuchungsentgelt von 25,- Euro pro Umbuchung verlangen. Umbuchungswünsche, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen, können, falls möglich, nur nach
Rücktritt vom Vertrag zu den vorstehenden Bedingungen und gleichzeitiger Neubuchung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten
verursachen.

5. Rücktritt durch den Vermieter
5.1. Wird die Vertragsdurchführung infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann der Kunde – wie auch
der Vermieter – dieser vertreten durch meinkreta, den Vertrag kündigen. Für diesen Fall wird die entsprechende Anwendung der Vorschriften des § 651 j Bürgerliches Gesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland sowie die Vorschriften, auf die in dieser Bestimmung verwiesen wird, vereinbart.

6. Nichtantritt der Reise
6.1. Nimmt der Kunde vertragliche Leistungen, die ihm vertragsgemäß zur Verfügung gestellt wurden, insbesondere infolge verspäteter Ankunft und/oder früherer Abreise wegen Krankheit
oder aus anderen, nicht vom Vermieter oder von meinkreta zu vertretenden Gründen nicht oder nicht vollständig in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Kunden auf anteilige Rückerstattung.
6.2. Im Falle eines verspäteten bzw. nicht erfolgten Reiseantritts aufgrund von vom Vermieter nicht zu verantwortenden Gründen bleibt der Anspruch auf vollständige Mietzahlung bestehen. Die
Folgen eines verspäteten Reiseantritts (Übergabe der Mietsache) hat der Kunde ausschließlich direkt mit dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten vor Ort zu klären.

7. Kaution
7.1. Der Vermieter ist berechtigt, nach Vertragsabschluss bei Einzug oder Schlüsselübergabe (soweit dies, z. B. bei Spätanreise oder Schlüsselhinterlegung nicht möglich ist auch noch später) eine
Kaution zu verlangen, soweit sich dies aus der Beschreibung der Ferienunterkunft und/oder der Buchungsbestätigung ergibt.
7.2. Das Kautionsverhältnis kommt ausschließlich zwischen dem Kunden und dem Vermieter zustande. meinkreta treffen keinerlei Verpflichtungen zur Abrechnung oder Rückzahlung der Kaution.
7.3. Weisen die Ferienunterkunft und/oder dessen Einrichtungen sowie die Gartenanlage bei der Rückgabe Schäden auf, bei denen begründeter Anlass besteht, dass diese vom Kunden oder seinen Mitreisenden zu vertreten sind, so ist der Vermieter berechtigt, die zur Deckung des Schadens voraussichtlich entstehenden Kosten von der Kaution einzubehalten. Sofern in der Objektbeschreibung ausdrücklich angegeben, kann der Vermieter die Kaution auch dafür verwenden, Nebenkosten wie Strom, Wasser, Heizung, Kaminholz, Zwischenreinigungen sowie sonstige vor Ort in Anspruch genommene Zusatzleistung geltend zu machen.
7.4. Der Vermieter erteilt eine Abrechnung der Kaution bei Abreise des Kunden, zahlt den zurück zu erstattenden Kautionsbetrag in bar aus und/oder macht von ihm beanspruchte Einbehalte geltend. Dem Kunden bleiben im Falle eines solchen Einbehalts alle Einwendungen zum Grund und zur Höhe des Anspruchs, auf den der Einbehalt gestützt wird, vorbehalten.

8. Obliegenheiten des Kunden gegenüber meinkreta und dem Vermieter, Kündigung durch den Kunden
8.1. Mängel der Vermittlungsleistung von meinkreta sind vom Kunden dieser gegenüber unverzüglich anzuzeigen und Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Unterbleibt diese Anzeige schuldhaft, entfallen jedwede Ansprüche des Kunden aus dem Vermittlungsvertrag, soweit meinkreta in der Lage gewesen wäre, angemessene Abhilfe zu schaffen.
8.2. Mängel der Ferienunterkunft selbst, seiner Einrichtungen oder sonstige Mängel oder Störungen sind vom Kunden unverzüglich gegenüber dem Vermieter selbst, anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Unterbleibt diese Anzeige schuldhaft, bestehen keine Ansprüche des Kunden gegenüber dem Vermieter, soweit dieser in der Lage gewesen wäre, dem Mangel oder der Störung unmittelbar oder durch die Überlassung einer gleichwertigen anderen Ferienunterkunft abzuhelfen.
8.3. Damit dem Kunden bei Schäden am Ferienobjekt oder seiner Einrichtungen keine Nachteile bezüglich der Beweislage hinsichtlich seines Verschuldens oder Nichtverschuldens oder der
Schadenshöhe entstehen, wird dringend empfohlen, wenn solche Schäden beim Bezug oder später festgestellt werden, diese dem Vermieter oder seinen hierfür benannten Beauftragten gegenüber unverzüglich auch dann anzuzeigen, wenn der Kunde solche Schäden nicht selbst verursacht hat und auch dann, wenn sie für ihn nicht störend sind.
8.4. Wird der Aufenthalt in der Ferienunterkunft durch einen Mangel oder eine Störung, für die der Vermieter vertraglich einzustehen hat, erheblich beeinträchtigt, so kann der Kunde den Vertrag mit dem Vermieter kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Fortsetzung des Aufenthalts infolge eines solchen Mangels oder einer solchen Störung aus wichtigem,meinkreta erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Vermieter oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, dessen Beauftragte, eine ihnen vom Kunden bestimmte, angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Vermieter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird

9. Haftung
meinkreta hat die Ausschreibung der Ferienunterkunft nach bestem Wissen und den Angaben des Vermieters erstellt. Für eventuelle Abweichungen wird von meinkreta keine Haftung übernommen. Für eine Beeinflussung der Ferienunterkunft durch höhere Gewalt, wie z. B. Streik, Krieg, landesübliche Strom- und Wasserausfälle oder Unwetterlagen wird nicht gehaftet. Ebenfalls haftet meinkreta nicht für eine ständige Bereitschaft von Installationen wie Zentralheizung, Pool etc. sowie für Lärmbelästigung durch Bautätigkeiten auf Nachbargrundstücken. Die Nutzung der Ferienunterkunft einschl. aller dazugehörigen Außenanlagen erfolgt auf eigene Verantwortung. Der Vermieter und meinkreta übernehmen keine Haftung bei Unfällen. Es können keine Ersatzansprüche geltend gemacht werden. Der Kunde ist für seine mitgebrachten Sach- und Wertgegenstände sowie Bargeld selbst verantwortlich. Der Vermieter und meinkreta übernehmen keine Haftung bei Einbruchdiebstählen. Der Mieter haftet persönlich für die von ihm oder seiner Mitbewohner mitgebrachten Tiere oder die von Besuchern verursachten Schäden am Mietobjekt. Schäden sind vom Mieter unmittelbar an den Vermieter zu melden. Die Ferienunterkunft ist von Gärten und Naturanlagen umgeben. Man muss mit Kleintieren (Ameisen, Mücken, Käfern etc.) rechnen. Dies stellt keinen Mangel dar und es können somit auch keine Ersatzansprüche geltend gemacht werden. Die vertragliche Haftung von meinkreta als Vermittler aus dem Vermittlungsvertrag ist, für jedwede Schäden des Kunden, die nicht Körperschäden sind, auf den Wert der vermittelten Leistung beschränkt, soweit der Schaden des Kunden von meinkreta weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder meinkreta für einen Schaden allein aufgrund des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen verantwortlich ist.

10. Obliegenheiten gegenüber des Ferienunterkunf-Anbieters
10.1. Das Vertragsobjekt darf nur mit der im Vertrag angegebenen Personenzahl belegt werden. Im Falle einer Überbelegung ist der Vermieter berechtigt, eine zusätzliche, angemessene Vergütung für den Zeitraum der Überbelegung zu verlangen bzw. die überzähligen Personen haben unverzüglich das Objekt zu verlassen.
10.2. Die Aufnahme von Gästen des Kunden ist auf den Zeitraum von 24 Stunden und maximal eine Übernachtung beschränkt. Eine längerfristige Aufnahme von Gästen bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Vermieters und kann von diesem von der Bezahlung einer Mehrvergütung durch den Kunden abhängig gemacht werden.
10.3. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters sind Wechselbelegungen, also ein Wechsel oder eine Nachfolge von Personen, die das Feriendomizil tatsächlich bewohnen bzgl. einzelner Personen oder insg. nicht gestattet. Im Falle eines entsprechenden vertragswidrigen Verhaltens ist der Vermieter berechtigt, eine Mehrvergütung zu verlangen.
10.4. Das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen etc. auf dem Grundstück ist nicht erlaubt.
10.5. Der Kunde verpflichtet sich, zugleich für seine Mitreisenden in deren Vertretung das Feriendomizil und seine Einrichtungen pfleglich zu behandeln und dem Vermieter alle Schäden und
Mängel während der Belegungszeit schnellstmöglich zu melden.
10.6. Räumlichkeiten, Anlagen oder Flächen, die im örtlichen Zusammenhang mit dem Feriendomizil stehen und in der Beschreibung des Feriendomizils oder entsprechender örtlicher Hinweise dahingehend bezeichnet sind, dass sie nicht zu den vertraglich geschuldeten Leistungen gehören, dürfen vom Kunden und seinen Mitreisenden nicht betreten werden.
10.7. Der Kunde ist dazu verpflichtet, das Haus bei der Abreise aufgeräumt, sauber und ordentlich zu verlassen. Restliche Lebensmittel sind mitzunehmen bzw. zu entsorgen. Der Müll ist ebenfalls
selbst zu entsorgen. Wird das Feriendomizil nicht ordnungsgemäß hinterlassen, ist der Vermieter berechtigt, die entstandenen Kosten von der Kaution einzubehalten.
10.8. Haustiere dürfen nicht mitgebracht werden, außer vertraglich vorher geregelt.

11. Rechtswahl und Gerichtsstand
11.1. Hinsichtlich der Vermittlungstätigkeit von mifinca findet auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und mifinca ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
11.2. Der Kunde kann mifinca, soweit mifinca als Vermittler in Anspruch genommen wird, nur an dessen Sitz verklagen.
11.3. Für Klagen von mifinca gegen den Kunden, soweit Ansprüche aus dem Vermittlungsvertrag geltend gemacht werden, ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, werden soweit Ansprüche aus dem Vermittlungsvertrag geltend gemacht werden, als Gerichtsstand der Sitz von mifinca vereinbart.

Stand:
September 2020